"In Catholic canon law, a validation of marriage or convalidation of marriage is the validation of a Catholic putative marriage. A putative marriage is one when at least one party to the marriage wrongly believes it to be valid. Validation involves the removal of a canonical impediment, or its dispensation, or the removal of defective consent. However, the children of a putative marriage are legitimate."@en . . "Zplatn\u011Bn\u00ED man\u017Eelstv\u00ED"@cs . "In Catholic canon law, a validation of marriage or convalidation of marriage is the validation of a Catholic putative marriage. A putative marriage is one when at least one party to the marriage wrongly believes it to be valid. Validation involves the removal of a canonical impediment, or its dispensation, or the removal of defective consent. However, the children of a putative marriage are legitimate."@en . . "5422912"^^ . "No direito can\u00F4nico cat\u00F3lico, uma valida\u00E7\u00E3o do casamento ou convalida\u00E7\u00E3o do casamento \u00E9 a valida\u00E7\u00E3o de um casamento putativo cat\u00F3lico. Um casamento putativo \u00E9 aquele em que pelo menos uma das partes do casamento acredita erroneamente que ele \u00E9 v\u00E1lido. A valida\u00E7\u00E3o envolve a remo\u00E7\u00E3o de um impedimento can\u00F4nico, ou sua dispensa, ou a remo\u00E7\u00E3o do consentimento defeituoso. No entanto, os filhos de um casamento putativo s\u00E3o leg\u00EDtimos."@pt . "Valida\u00E7\u00E3o do casamento (direito can\u00F4nico)"@pt . . . . . . "3023"^^ . "Die G\u00FCltigmachung der Ehe ist nach dem r\u00F6misch-katholischen kanonischen Recht ein Weg, Ehen zu ordnen, die ung\u00FCltig geschlossen wurden oder deren G\u00FCltigkeit zweifelhaft ist. Grunds\u00E4tzlich m\u00FCssen f\u00FCr die G\u00FCltigkeit einer Ehe drei Bedingungen erf\u00FCllt sein: 1. \n* Klarer Ehewille beider Partner 2. \n* keine Hindernisse (g\u00F6ttlichen oder kirchlichen Rechts) 3. \n* Erf\u00FCllung der Formpflicht Wenn zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00DFung ein nicht beseitigtes Hindernis bzw. eines, von dem nicht dispensiert wurde, ein Ehewillensmangel vorlag oder wenn notwendige Formvorschriften nicht eingehalten wurden, dann ist nach kirchlichem Recht keine Ehe zustande gekommen. Ziel des kanonischen Eherechtes ist es, ung\u00FCltige Eheschlie\u00DFungen zu vermeiden. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass sich nachtr\u00E4glich M\u00E4ngel bei der Eheschlie\u00DFung herausstellen oder die G\u00FCltigkeit einer Eheschlie\u00DFung zweifelhaft ist. Gemessen daran, dass die Ehe ein Sakrament ist, stellt eine ung\u00FCltige Ehe eine schwere St\u00F6rung der Rechtsordnung dar, die nach M\u00F6glichkeit beseitigt werden muss. Ein m\u00F6glicher Weg w\u00E4re die Trennung betroffener Paare und die Feststellung der Ehenichtigkeit. In erster Linie ist es aber das Ziel, eine Konvalidation (G\u00FCltigmachung) zu erreichen. Der Ehewille der Brautleute ist konstituierend f\u00FCr die Ehe. Wenn dieser nicht gegeben ist, kann die ung\u00FCltige Ehe auch nicht g\u00FCltig gemacht werden. Zu unterscheiden sind grunds\u00E4tzlich zwei Wege der G\u00FCltigmachung im kanonischen Recht: \n* Convalidatio simplex, einfache G\u00FCltigmachung (cc. 1156\u20131160 CIC): Hier wird der g\u00FCltigmachende Rechtsakt von den ung\u00FCltig verheirateten Partnern gesetzt. \n* Sanatio in radice, Heilung in der Wurzel (cc. 1161\u20131165 CIC): Hier ist die G\u00FCltigmachung ein hoheitlicher Akt und wird von der zust\u00E4ndigen Autorit\u00E4t (Heiliger Stuhl oder Ortsordinarius) gesetzt. Weiterhin ist wichtig, dass der Nichtigkeitsgrund behebbar ist. Liegt ein nicht behebbarer Hindernisgrund vor, so ist eine Konvalidierung der Ehe unm\u00F6glich. Nicht behebbare Hindernisgr\u00FCnde entsprechen denen einer neu zu schlie\u00DFenden Ehe. Behoben wird der Nichtigkeitsgrund entweder durch Wegfall (etwa Tod des Ehepartners), Dispens oder Gesetzes\u00E4nderung. Durch Zeitablauf (z. B. fehlendes Mindestalter) k\u00F6nnen Nichtigkeitsgr\u00FCnde ebenfalls behebbar sein. Im Falle einer Gesetzes\u00E4nderung und dem damit verbundenen Wegfallen des konkreten Hindernisses werden Ehen, die nach dem fr\u00FCheren Recht ung\u00FCltig waren, zwar nicht automatisch g\u00FCltig, aber eine Konvalidation ist dann m\u00F6glich."@de . "1001548343"^^ . . . . . . . . "G\u00FCltigmachung der Ehe (Kirchenrecht)"@de . . . . . "No direito can\u00F4nico cat\u00F3lico, uma valida\u00E7\u00E3o do casamento ou convalida\u00E7\u00E3o do casamento \u00E9 a valida\u00E7\u00E3o de um casamento putativo cat\u00F3lico. Um casamento putativo \u00E9 aquele em que pelo menos uma das partes do casamento acredita erroneamente que ele \u00E9 v\u00E1lido. A valida\u00E7\u00E3o envolve a remo\u00E7\u00E3o de um impedimento can\u00F4nico, ou sua dispensa, ou a remo\u00E7\u00E3o do consentimento defeituoso. No entanto, os filhos de um casamento putativo s\u00E3o leg\u00EDtimos."@pt . . . . . "Validation of marriage"@en . "Die G\u00FCltigmachung der Ehe ist nach dem r\u00F6misch-katholischen kanonischen Recht ein Weg, Ehen zu ordnen, die ung\u00FCltig geschlossen wurden oder deren G\u00FCltigkeit zweifelhaft ist. Grunds\u00E4tzlich m\u00FCssen f\u00FCr die G\u00FCltigkeit einer Ehe drei Bedingungen erf\u00FCllt sein: 1. \n* Klarer Ehewille beider Partner 2. \n* keine Hindernisse (g\u00F6ttlichen oder kirchlichen Rechts) 3. \n* Erf\u00FCllung der Formpflicht Zu unterscheiden sind grunds\u00E4tzlich zwei Wege der G\u00FCltigmachung im kanonischen Recht:"@de . . . .